Konsultationsverfahren Mai/Juni 2026 – sachlicher Vergleich der Fassungen 2020 und 2026
Die hier besprochenen Inhalte basieren auf dem Entwurf, der sich derzeit im Konsultationsverfahren befindet. Änderungen vor der abschließenden Veröffentlichung sind möglich. Wir aktualisieren diesen Beitrag nach Veröffentlichung der finalen AuA.
Wer ein Wettbüro, eine Spielbank oder ein Online-Glücksspielangebot betreibt, kennt das Procedere: Die Aufsichtsbehörden der Länder veröffentlichen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA), und diese Dokumente sind im Alltag das eigentliche Regelwerk. Sie konkretisieren den Gesetzestext und geben allen Marktteilnehmern die Handlungssicherheit, die ein abstrakter Normtext allein nicht leisten kann. Seit November 2020 gelten die bisherigen Hinweise. Jetzt wurden sie umfassenden überarbeitet. Der Zeitpunkt ist kein Zufall.
Im Hintergrund dieser Überarbeitung steht ein größerer Umbruch: Das europäische Geldwäscherecht wird ab dem 10. Juli 2027 grundlegend neu geordnet. Drei EU-Rechtsakte spielen dabei zusammen. Es lohnt sich, sie kurz auseinanderzuhalten.
Das Herzstück ist die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624). Sie gilt ab Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt. Glücksspielanbieter bleiben darin ausdrücklich verpflichtet.
Die Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 ergänzt die Geldwäscheverordnung um die institutionellen und organisatorischen Vorgaben für die Mitgliedstaaten. Sie regelt insbesondere die Ausgestaltung der Aufsicht, die Aufgaben der Financial Intelligence Units (FIUs), die Zusammenarbeit der Behörden sowie Sanktionen und muss, anders als die Verordnung, von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 schafft eine neue europäische Aufsichtsbehörde (AMLA, mit Sitz in Frankfurt), die für den Glücksspielsektor jedoch keine direkte Rolle spielen wird – zumindest nicht in der ersten Phase. Die AMLA erhält direkte Aufsichtsbefugnisse nur gegenüber ausgewählten Kredit- und Finanzinstituten. Für den Nichtfinanzsektor, und damit grundsätzlich auch für Glücksspielanbieter, verbleibt die laufende Aufsicht bei den nationalen Behörden. Die AMLA hat dort eher Koordinierungs- und Konvergenzaufgaben.
Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage, also das deutsche GwG in seiner aktuellen Fassung. Genau hier setzen die neuen AuA an: Sie schließen die aktuelle nationale Rechtslage ab und bereiten Verpflichtete auf den heutigen Stand vor. Was ab 2027 gilt, ist ein separater Schritt und ausdrücklich nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Im Mai 2026 haben daher die obersten Geldwäscheaufsichtsbehörden der Länder einen Entwurf neuer gemeinsamer AuA in die Konsultation gegeben. Stellungnahmen können noch im Juni 2026 bei der Koordinierungsstelle in Rheinland-Pfalz eingereicht werden.
Wichtig: Es handelt sich noch um einen Entwurf der AuA. Vor der abschließenden Veröffentlichung können sich Änderungen ergeben. Dieser Artikel basiert auf der Konsultationsfassung und wird nach Veröffentlichung der finalen AuA aktualisiert.
Ein sachlicher Vergleich beider Fassungen als Orientierung dessen, was sich inhaltlich wirklich ändern kann, und was bislang nur ausführlicher formuliert wird als bisher. Ein erster Blick auf das Dokument selbst gibt bereits eine Ahnung davon.
Der Umfang der Hinweise verdoppelt sich von 68 auf 136 Seiten. Für Betreiber, die das Dokument praktisch nutzen müssen, ist das zunächst eine schlechte Nachricht. Die gute: Ein größerer Umfang bedeutet nicht automatisch mehr Pflichten. Wie der folgende Vergleich zeigt, handelt es sich in vielen Bereichen um notwendige Präzisierungen und Praxisbeispiele und nicht immer um neue Anforderungen.
Die Aufsichtsbehörden benennen in ihrem Anschreiben drei Ziele:
Wie erläutert, konkretisieren die AuA 2026 die aktuelle nationale Rechtslage. Die Umsetzung des EU-AML-Pakets erfolgt in einem separaten Schritt.
Die Fassung 2020 war im Wesentlichen entlang der gesetzlichen Pflichten gegliedert: Risikomanagement, Sorgfaltspflichten, Meldepflichten. Die neue Fassung 2026 beginnt mit allgemeinen Grundannahmen und einer abstrakten Risikobewertung, bevor sie in die Pflichten einsteigt.
Die Kapitelfolge lautet vereinfacht: Einleitung → Adressatenkreis → immanente sektorale Risiken → Risikomanagement → Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden → besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet → Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten → Verdachtsmeldungen → Mitwirkungspflichten → Bußgeldvorschriften → Ausblick.
Hinzu kommen drei Anlagen:
Diese Umstrukturierung erleichtert die praktische Handhabung, ändert aber keine materiellen Pflichten.
Die Fassung 2020 enthielt keine explizite Definition, ob im Glücksspiel überhaupt eine Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG besteht. Die Neufassung trifft hierzu klare Aussagen: Im terrestrischen Glücksspiel liegt keine Geschäftsbeziehung vor. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt die Transaktion nach § 10 Abs. 5 S. 1 GwG. Im Internet-Glücksspiel dagegen beginnt eine Geschäftsbeziehung mit Eröffnung des Spielkontos und endet mit dessen Schließung. Dies ergibt sich bereits aus der Pflicht zur Einrichtung eines Spielkontos nach § 6a GlüStV 2021. Die Konsequenz ist nicht neu: Identifizierung, kontinuierliche Überwachung und PeP-Prüfung galten im Online-Bereich stets schwellenwertunabhängig. Die ausdrückliche Benennung schafft allerdings Klarheit.
Die Grundannahme lautet wie bisher: Spieler handeln in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Daneben beschreibt die neue Fassung 2026 aber ausführlicher als in der vorherigen Fassung 2020, in welchen Konstellationen ein wirtschaftlich Berechtigter trotzdem in Betracht kommen kann:
Die Fassung 2020 listete die Verpflichteten überwiegend in einer Struktur auf. Die Neufassung widmet jedem Verpflichtetentyp einen eigenen Abschnitt: Spielbanken, Veranstalter von Sportwetten, Vermittler von Sportwetten, Veranstalter von virtuellen Automatenspielen, Veranstalter von Online-Pokerspielen, Veranstalter von Online-Casinospielen, Veranstalter und Vermittler von Pferdewetten im Internet, Buchmacher sowie sonstige Veranstalter und Vermittler. Materiell ist der Kreis der Verpflichteten nicht erweitert worden. Neu ist die ausdrückliche Aussage, dass auch Unternehmen im EU- und Nicht-EU-Ausland den Vorschriften des GwG unterliegen, wenn ihre Angebote Spielern im Inland zugänglich sind. Dies entspricht der seit Langem geltenden Auslegung zu § 3 Abs. 4 GlüStV 2021, wird aber nun in den AuA erstmals ausdrücklich klargestellt.
Neu ist auch die Aussage zur Insolvenz und Liquidation: Geldwäschepflichten bestehen bis zur Einstellung der geldwäschebezogenen Glücksspieltätigkeit fort. Sie gehen auf den Liquidator oder Insolvenzverwalter über. Diese Klarstellung war bislang nicht enthalten.
Die Ausnahmetatbestände (Geldspielgeräte nach § 33c GewO, Totalisatoren, erlaubnisfähige Lotterien) sind mit dem Stand der novellierten gesetzlichen Grundlage (GwG in der Fassung vom 4. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 33) aktualisiert. Der frühere Ausnahmetatbestand für Veranstalter von Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 d) GwG a.F.) ist weggefallen. Dieser Bereich fällt nun unter die Lotterien-Ausnahme.
Dem Grunde nach bleibt die Risikoanalyse eine höchstpersönliche, dokumentationspflichtige Pflicht, die mindestens einmal jährlich zu überprüfen ist. Die Möglichkeit des Zu-Eigen-Machens durch die Vermittler ist unverändert.
Die Neufassung bringt einen wesentlichen praktischen Mehrwert: Anlage 1 der AuA enthält erstmals einen strukturierten Leitfaden für Aufbau und Inhalt der Risikoanalyse. Dieser führt durch sechs Schritte:
Das sind keine neuen gesetzlichen Pflichten, sondern die systematische Beschreibung dessen, was aus der Pflicht des § 5 GwG ohnehin abzuleiten ist. Der Leitfaden stellt eine unverbindliche Orientierung für die Erstellung der Risikoanalyse dar.
Neu im Vergleich zu 2020 ist auch die ausdrückliche Erwähnung des Residualrisikos (Restrisiko) als eigenständig darzustellenden Bestandteil der Risikoanalyse.
Die gesetzlichen Anforderungen sind unverändert. Die neue Fassung enthält deutlich mehr Praxisbeispiele:
Neu ist die ausdrückliche Bezugnahme auf das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beim Whistleblowing (§ 6 Abs. 5 GwG). Die Neufassung klärt das Verhältnis beider Normen: Wo § 6 Abs. 5 GwG keine speziellere Regelung enthält, bleibt das HinSchG (insbesondere §§ 8–10, 13–18 HinSchG) anwendbar. Die Mindestbeschäftigtenschwelle des § 12 Abs. 2 HinSchG (50 Beschäftigte) gilt dagegen nicht. Dieser Hinweis ist in der Fassung 2020 nicht enthalten.
Dies ist eine echte materielle Neuerungen in der Fassung 2026: Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen nachweislich zwingend über deutsche Sprachkenntnisse, mindestens auf Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, verfügen. Die bloße Hinzuziehung eines Übersetzers ist ausdrücklich nicht ausreichend. Diese Anforderung ist neu und geht über die Fassung 2020 hinaus, die lediglich allgemeine Sprachkenntnisanforderungen im Kontext des Auslandsbezugs erwähnte.
Betreiber, die einen externen Geldwäschebeauftragten bestellt haben, sollten jetzt prüfen, ob dieser die C1-Anforderung nachweisbar erfüllt. Eine bloße Versicherung reicht nicht. Die AuA verlangen einen Nachweis. Wer dies bisher nicht dokumentiert hat, sollte das nun nachholen.
Die Fassung 2020 sieht vor, dass Geldwäschebeauftragter und verantwortliches Mitglied der Leitungsebene nicht identisch sein dürfen, mit einer Ausnahme bei Unternehmen mit nicht mehr als fünf Personen (inkl. Leitungsebene).
Die neue Fassung 2026 lockert diesen Grundsatz leicht: Die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zum Geldwäschebeauftragten kommt in der Regel nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als 15 Mitarbeitende beschäftigen und denen keinen geeigneten Beschäftigten unterhalb der Leitungsebene zur Verfügung stehen. Die Schwelle steigt von 5 auf 15, was für kleinere Verpflichtete relevant ist.
Der Entwurf erinnert daran, dass abberufene Geldwäschebeauftragte nach § 7 Abs. 7 GwG noch ein Jahr Kündigungsschutz genießen. Dies ist nicht neu, jedoch (weiterhin) ein Aspekt, der bei der internen Organisationsentscheidung nicht unterschätzt werden sollte. Bei externen Beauftragten greift dieser Schutz nicht.
Für Betreiber von Wettvermittlungsstellen, also klassische Wettbüros, die Wetten eines übergeordneten Veranstalters vermitteln, enthält die Neufassung eine der substanziellsten Änderungen überhaupt.
Die neue Fassung 2026 stellt klar, dass in Fällen, in denen der Veranstalter das Transaktionsmonitoring für den Vermittler betreibt, dem Geldwäschebeauftragten der Wettvermittlungsstelle unmittelbarer Zugriff auf dieses Monitoring einzuräumen ist. Dieser Zugriff muss direkten Charakter haben: Die für den Wettvermittler relevanten Informationen sind unmittelbar zu übermitteln. Eine Vorbewertung oder Filterung beim Veranstalter ist ausdrücklich unzulässig.
Darüber hinaus muss der Geldwäschebeauftragte des Wettvermittlers die Möglichkeit haben, risikorelevante Einstellungen im Transaktionsmonitoring des Veranstalters einzurichten oder einrichten zu lassen.
Diese Anforderungen waren in der Fassung 2020 nicht enthalten. Sie begründen konkrete technische und vertragliche Anforderungen in bestehenden Veranstalter-Vermittler-Verhältnissen, die entsprechend nachgebessert werden müssen.
Die Fassung 2020 enthielt eine knappe Darstellung der Auslagerungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 7 GwG. Die neue Fassung widmet diesem Thema einen umfangreichen Abschnitt mit eigenständigen Unterkapiteln zu Anforderungen, Auslagerungsanzeige (Frist: mindestens zwei Wochen vorab) und Untersagungsmöglichkeiten.Die Checkliste (Anlage 2) gibt als Hilfestellung Anforderungen vor, die in Auslagerungsverträgen geregelt sein sollten. Sie ist zwar nicht rechtsverbindlich, könnte aber in Prüfungen herangezogen werden. Insbesondere wir auf ein Sonderkündigungsrecht in Auslagerungsverträgen von internen Sicherungsmaßnahmen explizit hingewiesen.
Zudem wird die Risikoanalyse als nicht auslagerungsfähig eingestuft. Diese kann nur im Fall der Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten von diesem miterstellt werden.
Die grundsätzliche Systematik (2.000,00 Euro im terrestrischen Glücksspiel, kein Schwellenwert im Online-Glücksspiel) bleibt unverändert. Die neue Fassung liefert präzisere Antworten auf Detailfragen:
Die neue Fassung beschreibt die Sonderregelung des § 10 Abs. 5 S. 2 GwG für örtliche Spielstätten deutlich ausführlicher und klärt, dass in Spielbanken eine Pflicht zur Transaktionsnachverfolgung besteht, wenn von der Eingangsidentifizierung Gebrauch gemacht wird. Die Anforderung einer vollständigen und lückenlosen Zuordnung aller Transaktionen, Großes und Kleines Spiel einschließlich TiTo-Tickets (Ticket-in/Ticket-out, bargeldlose Spielmarken), geht in dieser Explizitheit über die Fassung 2020 hinaus. Ein Hinweis auf die zukünftige Rechtslage ab 10. Juli 2027 (vollständiges Transaktionsmonitoring unabhängig vom Schwellenwert nach Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2024/1624)) ist in einer Fußnote enthalten.
Die Fassung 2026 führt einige Anpassungen durch: Kreditkartenkonten werden nun als alleiniges Referenzkonto im Online-Glücksspiel ausdrücklich zugelassen. Bareinzahlungen im sog. Barmodus und Bareinzahlungen in Partnerstellen von Zahlungsdienstleistern sind nun explizit als unzulässige Zahlungswege nach § 16 Abs. 4 GwG benannt.
Das Spontanspiel-Limit nach § 16 Abs. 8 GwG wurde, in Übereinstimmung mit § 6a Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, von 150 Euro (Fassung 2020, ohne zeitliche Begrenzung) auf 100 Euro je Kalendermonat abgesenkt.
Die Darstellung der PeP-Pflichten ist erheblich ausführlicher, enthält aber keine grundlegend neuen Anforderungen. Neu ist die Beschreibung der EU-PeP-Liste (veröffentlicht am 10. November 2023 im Amtsblatt der EU), verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich Verpflichtete nicht allein auf diese Liste verlassen dürfen. Die Definition des § 1 Abs. 12 S. 2 GwG bleibt maßgeblich.
Die materiellen Meldepflichten sind unverändert. Die Fassung 2026 enthält unter anderem folgende zusätzliche Hinweise:
Die Fassung 2020 enthielt keinen eigenständigen Abschnitt zu den Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde nach § 52 GwG. Die neue Fassung widmet diesem Thema ein vollständiges Kapitel. Inhaltlich handelt es sich um die Beschreibung des geltenden Rechts (Auskunftspflichten, Betretungs- und Besichtigungsrechte, Duldungspflichten, Auskunftsverweigerungsrecht).
Bemerkenswert ist die Klarstellung, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 4 GwG nicht auf die Vorlagepflicht von Unterlagen übertragbar ist. Unterlagen müssen auch dann vorgelegt werden, wenn die Auskunft verweigert werden könnte.
Die Einschätzung der Aufsichtsbehörde, dass die Neufassung in vielen Bereichen eine Präzisierung und Systematisierung der bisherigen Praxis darstellt, trifft zu. Die gesetzlichen Kernpflichten aus dem GwG sind unverändert. Gleichwohl gibt es Bereiche mit echten materiellen Änderungen oder neuen expliziten Anforderungen, die Handlungsbedarf auslösen können.
Der Konsultationsentwurf ist keine Pflichtlektüre für jeden Betreiber, aber er ist ein verlässlicher Spiegel dessen, wohin die Aufsicht steuert.
Wer nicht bis zur finalen Veröffentlichung warten möchte, kann die skizzierten Handlungsfelder bereits jetzt intern prüfen: Sprachkenntnisse des Geldwäschebeauftragten, Aufbau der Risikoanalyse, Vertragslage bei Auslagerungen und die ungefilterte Unmittelbarkeitsanforderung der Transaktionsmonitoring-Daten.
Was dieser Entwurf nicht regelt – und das ist bewusst so – ist die EU-Geldwäscheversordnung (AMLR), die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar gilt.
Die AuA 2026 konkretisieren die aktuelle nationale Rechtslage. Das EU-Regime ist ein separater, nächster Schritt. Auch dazu werden weitere Orientierungshilfen und Leitlinien folgen.
Stand: Mai 2026 (Entwurfsfassung der AuA). Der Artikel basiert auf dem zur Konsultation gestellten Entwurf. Vor abschließender Veröffentlichung der AuA können sich Änderungen ergeben. Dieser Beitrag wird nach Veröffentlichung der finalen AuA aktualisiert.*
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